Nachdem bekannt geworden war, dass mindestens seit 2015 mehrere Hauseigentümer erfolgreich gegen die Gebührenbescheide Widerspruch eingelegt bzw. Klagen erhoben hatten, forderten in den letzten Wochen diverse Hauseigentümer, die bislang noch nicht gegen die Bescheide der Jahre 2015, 2016 und 2017 vorgegangen waren, dass sie den „Widersprüchlern“ gleichgestellt würden.
Sie beantragten, ebenfalls für diese Jahre die Erstattung der Grundbesitzabgaben, so dass auch sie in den Genuss kommen könnten, Leistungen der Stadt bzw. die mags AöR nachträglich gebührenfrei erhalten zu haben.
Hintergrund der erteilten Aufhebungsbescheide war ganz offensichtlich, dass die Stadt/die mags AöR vermeiden wollten, dass sie in Gerichtsverfahren offenlegen mussten, wie die Gebühren zustande gekommen waren und dabei möglicherweise Rechtsverstöße offenkundig wurden.
Nicht verwunderlich (weil obligatorisch) war, dass der Oberbürgermeister diesen Bürgern nicht einmal eine Eingangsbestätigung sandte.
Antwort bekamen die Antragsteller von der mags AöR, die deutlich machte, dass sie „nur“ für 2017 zuständig sei und erklärte, es habe keine Aufhebungsbescheide gegeben.
In allen Schreiben heißt es u.a.: „Anderslautende Meldungen, wo immer sie herstammen, sind falsch“.
Weil in der Tat nicht nur „Meldungen“ sondern Aufhebungsbescheide vorliegen, stellt das IGGMG-Team zur Erwiderung auf die mags-Schreiben hier auf der Homepage Formulierungshilfen zur Verfügung, die heruntergeladen, auf die individuellen Bedürfnisse angepasst und der mags AöR zugesandt werden können:
Darin enthalten ist die Anforderung eines „rechtsmittelfähigen Bescheides“ gegen den dann entsprechend rechtlich vorgegangen werden könnte, wenn den Anträgen nicht stattgegeben wird.
Für die Anträge zu den Jahren 2015 und 2016 die Stadt Mönchengladbach zuständig.
Sollte der Oberbürgermeister im gleichen Tenor antworten, wie die mags AöR, stehen auch hierfür entsprechende Formulierungsvorschläge zum Download zur Verfügung.
Ergänzung:
Gebührenpflichtige, die in den Jahren 2015, 2016 und 2017 den Grundbesitzabgaben nicht widersprochen haben, sollten prüfen, ob sie ebenfalls solche „Gleichstellungsanträge“ stellen, für die es ebenfalls im Downloadbereich Formulierungshilfen gibt.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass weder die Stadt (für 2015 und 2016) noch die mags AöR (für 2017) diese Gebührenzahler davon in Kenntnis gesetzt hatten, dass sie bei anderen Gebührenpflichtigen auf Gebühren verzichtet hatten.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf den Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Anspruch auf Abgabengerechtigkeit, der sich aus dem grundgesetzlichen Rechtsstaatsprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ableitet und wie es § 39 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW vorschreibt.
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