Viele Kläger, die die IGGMG-Formulierungshilfe zum Klageschreiben genutzt hatten, erhielten mit der Eingangsbestätigung durch das Verwaltungsgericht den Hinweis, dass die mags AöR für die angekündigte Teilklage „Auflösung der GEM mbH“ einen Streitwert in Höhe vom 30.000.000 EURO ansetzen lassen wollte.

Das hätte allein an Gerichtskosten 330.000 EURO zur Folge gehabt, die ein Kläger hätte vorab leisten müssen.

 

Diese Absurdität hat das Gericht erkannt und in Schreiben festgestellt, dass die Auflösung der GEM mbH nur deshalb „beklagt“ wird, um die Einsparung von Gebühren in Höhe ca. 9.000.000 EURO zu erreichen.

Diese 9 Mio. EURO würden nämlich wegfallen, wenn die Leistung der GEM mbH durch die mags AöR erbracht würden, was organisatorisch durchaus möglich wäre und in der logischen Folge die Auflösung der GEM mbH nach sich ziehen würde.

Das Gericht teilt den betreffenden Klägern mit, dass dieser Sachverhalt auch schon durch die Forderung nach Neufestsetzung der Abfallentsorgungsgebühren behandelt werden könne und empfahl diese Teilklage (Klageantrag zu 4.) zurückzuziehen, weil sie formalrechtlich einen „selbständiger Streitgegenstand“ darstelle.

Dazu reiche ein kurzes Schreiben an das Gericht, dass dieser Klageantrag zurückgenommen werde.

Das ist auch die Empfehlung des Mönchengladbach Anwalts, der von vielen Klägern mit der Vertretung vor dem Verwaltungsgericht beauftragt wurde und diese Rücknahme schon vorgenommen hat.

Empfehlung also:

Klageantrag zur „Auflösung der GEM mbH“ zurücknehmen und sich nicht durch die mags AöR einschüchtern lassen.