Am 07.01.2019 hatten 16 Bürger den Antrag gestellt, die GEM mbH aufzulösen und zu liquidieren.

Der Grund für den Antrag war, die Voraussetzung zu schaffen, dass Bürgern ihre zuviel gezahlten Gebühren erstattet werden und diese nicht mehr rechtswidrig dem städtischen Haushalt zugute kommen.

Diese Maßnahme hätte für den Haushalt der Stadt Mönchengladbach erhebliche Auswirkungen, weil dann nämlich die Gewinne aus der GEM mbH in Größenordnungen vo 3 bis 5 Mio. EURO pro Jahr wegfallen würden.

Dass Verwaltung und Mehrheitspolitiker von CDU und SPD damit nicht einverstanden sein würden, dürfte den Antragstellern durchaus bewußt gewesen sein.

Der Antrages wurde am 06.02.2019 im Ausschuss für Anregungen und Beschwerden behandelt und dort durch die CDU/SPD-Mehrheit abgelehnt,

Teile der von der Verwaltung „gelieferten“ Begründungen muteten als etwas hilflos zusammengetragen an.

Manche „Gründe“ hatten gar keinen Bezug zu Antrag, manche verdeutlichten, dass die Verantwortlichen der Stadt Mönchengladbach die einschlägigen Rechtsnormen sehr wohl kennen, sie jedoch nicht adäquat anzuwenden bereit sind.

So sah sich die IGGMG veranlasst, zu allen Passagen der Ablehnungsbegründung Stellung zu beziehen und die Stellungnahme hier zu veröffentlichen.

Begründung für die Ablehnung

Stellungnahme  der IGGMG zu der Begründung

Die Petenten behaupten, dass in der Vergangenheit die Haushalte in Mönchengladbach über die Nebenkostenabrechnungen mit weit überhöhten Gebühren für Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Straßenwinterdienst belastet wurden und nehmen Bezug auf einen inhaltsgleichen Fraktionsantrag von Bündnis 90/Grüne, der im Rat am 11.10.2018 bereits abschlägig behandelt wurde.

Die Darlegung, dass die Petenten sich auf „einen inhaltsgleichen Fraktionsantrag von B90/Grüne, der im Rat am 11.10.2018 bereits abschlägig behandelt wurde“ bezogen hätten, ist schlicht unwahr.

Dieser Antrag wurde im Antrag mit keinem Wort erwähnt.

Beide Anträge sind zwar in der Zielsetzung, die GEM mbH aufzulösen vergleichbar, in keinster Weise jedoch inhaltlich.

Hierbei handelt es sich um eine politische Bewertung der Verwaltung.

Die Petenten behaupten wahrheitswidrig weiter, dass von den Mönchengladbacher Gebührenzahlern vorsätzlich überhöhte Gebühren gefordert und bezahlt wurden.

Den wesentlichen Nebenkostenfaktor bilden nach Untersuchungen des BdSt (Bund der Steuerzahler NRW) und von Haus & Grund Deutschland die Grundbesitzabgaben.

In einem Vergleich der 100 größten Städte in Deutschland durch Haus & Grund rangiert Mönchengladbach bei den Nebenkosten an 98. Stelle. Bei den Abfallgebühren belegt Mönchengladbach Rang 92.

Die Ansicht, finanzielle Effizienzgewinne durch Privatisierungen seien dem Gebührenzahler gutzubringen ist schlicht falsch.

Die Pflicht zur Effizienz besteht nach § 75 GO NRW und dem Wirtschaftlichkeitsprinzip ganz allgemein für die öffentliche Hand, insbesondere für die Stadtverwaltung und die mags AöR.

Die „Effizienzgewinne“ existieren im vorliegenden Fall gar nicht, vielmehr missbrauchen die Stadtverwaltung bzw. mags/GEM eine Monopolstellung, indem die Rechnungen für die kommunalen Leistungen um den überwiegenden Teil des unangemessenen GEM-Gewinnes überhöht sind.

Die übermäßigen Gewinne der GEM lassen sich nicht mit dem Erforderlichkeitsprinzip vereinbaren. Demnach dürfen zu Lasten des Gebührenhaushalts nur Verpflichtungen eingegangen werden, die für die Leistungserbringung erforderlich sind.

Eine verfassungsrechtliche Grundlage für das Erforderlichkeitsprinzip bildet das Übermaßverbot, das der staatlichen Gewalt u. a. verbietet, dem Abgabenpflichtigen Belastungen aufzuerlegen, die zur Zweckerreichung nicht erforderlich sind.

Die Auferlegung unnötiger Kosten verstößt gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot und greift unnötig in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein.

Das Erforderlichkeitsprinzip betrifft die Abwehr von Kosten, sowohl wenn diese Kosten dem Grunde nach überflüssig sind als auch wenn sie der Höhe nach übermäßig sind.

Spätestens seit Gründung der mags AöR ist die GEM mbH nicht mehr erforderlich.

Weder gibt es einen entsprechenden Rechtssatz, der einen solchen Schluss zuließe, noch haben die in Gebührenfragen zuständigen Verwaltungsgerichte in NRW jemals eine solche Forderung aufgestellt.

Die Höhe der rechtmäßig zu erhebenden Gebühren ergibt sich vielmehr allein aus der Anwendung des § 6 KAG NRW und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.

Diese „Begründung“ für die Ablehnung des Antrages ist allenfalls als „Allgemeinplatz“ einzustufen. Es fehlen nachvollziehbare Angaben zu konkreten Urteilen.

In der Rechtsprechung des OVG NRW ist zudem seit den neunziger Jahren geklärt, in welcher Höhe sogenannte Fremdleistungsentgelte, d. h. Vergütung für ein beauftragtes Unternehmen, in die Gebührenkalkulation eingestellt werden können.

Diese „Begründung“ für die Ablehnung des Antrages ist allenfalls als „Allgemeinplatz“ einzustufen. Es fehlen nachvollziehbare Angaben zu konkreten Urteilen.

Nach ständiger Rechtsprechung gelten diese Grundsätze auch dann, wenn das Privatunternehmen eine 100%ige Tochter der entsprechenden Kommune ist.

Diese „Begründung“ für die Ablehnung des Antrages ist allenfalls als „Allgemeinplatz“ einzustufen. Es fehlen nachvollziehbare Angaben zu konkreten Urteilen.

Eine Umgehung von gebührenrechtlichen Vorschriften findet eben nicht statt, wenn die Kommune die Aufgaben durch ein Unternehmen ausführen lässt, dessen Gesellschafter sie ist.

Nicht in erster Linie „gebührenrechtliche Vorschriften“ werden umgangen, sondern Prinzipien des Steuerstaates, welche in den Artikel 104a – 108 des Grundgesetzes niedergelegt sind und daher die Preisgestaltung der Kommune bei privatwirtschaftlicher Tätigkeit begrenzen.

Zum anderen ignoriert die Stadt § 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in dem die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung für Gemeinden definiert sind.

Und das mit dem Ziel den Haushalt zu sanieren.

Es ist nicht die Übertragung von Aufgaben auf städtische Unternehmen, die den Umgehungstatbestand erfüllt, sondern die Tatsache, dass mit einem solchen Unternehmen Gewinne in Millionenhöhe zu Lasten der Gebührenschuldner erzielt werden.

Die Gewinne in der Abfallentsorgung

  • sind wegen Wucher und Sittenwidrigkeit nichtig
  • verstoßen gegen das Kostendeckungsprinzip aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW
  • werden nicht als Kostenüberdeckung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW innerhalb von vier Jahren ausgeglichen
  • verstoßen gegen das Äquivalenzprinzip als die gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
  • verstoßen gegen das Prinzip des Steuerstaates
  • verletzen das Erforderlichkeitsprinzip
  • verletzen das kommunalrechtliche Gewinnerzielungsverbot für nicht-wirtschaftliche Betätigungen.

Für die Gebührenberechnung sind allein die öffentlich-rechtlichen Vorschriften maßgebend.

Diese enthalten keinerlei Beschränkung für den durch das Privatunternehmen zu erzielenden handelsrechtlichen Gewinn und keinerlei Maßgaben dafür, wie mit diesem Gewinn zu verfahren ist.

Die Abfallentsorgung ist gemäß § 107 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW keine wirtschaftliche Betätigung.

Übrigens ist nach § 107 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW auch die Straßenreinigung keine wirtschaftliche Betätigung.

Daraus leitet das OVG NRW am 22.11.2005 unter Aktenzeichen 15 A 873/04 ein Gewinnerzielungsverbot ab.

Demnach schließt § 107 Abs. 2 GO NRW aus, dass mit einer Eigengesellschaft der Gemeinde, die sich nicht wirtschaftlich im Sinne des § 107 Abs. 2 GO NRW betätigt, ein Entgelt vereinbart wird, das der Gewinnerzielung dient.

Eine Gewinnerwirtschaftung ist nach Auffassung des OVG NRW nur dann zulässig, wenn ein kommunales Unternehmen nach § 107 Abs. 1 GO NRW eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Im Übrigen ist die Gewinnerzielung bei der GEM als gesetzwidriges Umgehungsgeschäft zu bewerten (siehe oben).

Der Grund dafür liegt verkürzt darin, dass § 6 KAG NRW eine reine Kostenbetrachtung anstellt und Beschränkungen des Gewinns auf die kalkulatorische Ebene durch das öffentliche Preisrecht (VO PR-Nr. 30/53) erfolgen.

Damit erkennt die Verwaltung an, dass bei der Beauftragung der GEM Vorgaben des öffentlichen Preisrechts beachtet werden müssen.

  • Gemäß Nr. 4 Abs. 1 LSP (Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten) sind nur die Kosten anzusetzen, die für die Leistungserstellung verbraucht wurden. Damit definieren die LSP ein Kostenverursachungsprinzip.Nach Nr. 23 LSP müssen Löhne, Gehälter und andere Personalkosten nach Art und Umfang den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen.
  • Nach § 5 Abs. 4 VO PR Nr. 30/53 soll der Preisbildung der Selbstkostenpreis eines guten Betriebes zugrunde gelegt werden. Nach § 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 müssen Selbstkostenpreise auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers abgestellt werden.
  • Gemäß Nr. 4 Abs. 2 LSP sind in Preisermittlungen auf Grund von Selbstkosten im Sinne dieser Leitsätze nach Höhe und Art nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistungen entstehen.

Nach Nr. 23 LSP müssen Löhne, Gehälter und andere Personalkosten nach Art und Umfang den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen.

Der tatsächlich erzielte handelsrechtliche Gewinn nach Abschluss einer Gebührenperiode ist für die Gebührenberechnung dagegen ohne Belang.

Die handelsrechtlichen Gewinne sind sehr wohl von Belang, weil sie seit vielen Jahren gesetzwidrig massiv überhöht waren und weil sie mit Gründung der mags AöR (spätestens seit dem 31.12.2016) hätten gar nicht mehr anfallen dürfen.

Es erhöht das Eigenkapital des handelnden Unternehmens und kann an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Ist die Kommune selbst der Gesellschafter, erfolgt ein Zufluss in den allgemeinen Haushalt und sorgt damit letztlich zur Verringerung der Steuerbelastung.

Gewinne aus einer Gebührenüberhöhung sind gesetzlich verboten und dürfen nach dem Prinzip des Steuerstaates keine Steuern ersetzen.

Die Kommunen haben insoweit auch kein Wahlrecht.

Kommunen haben weder gebührenrechtlich noch nach der Finanzverfassung das Recht, in Monopolsituationen wie der Abfallentsorgung vorsätzlich Gebühren zu überhöhen.

Dieses Verfahren folgt aus dem kommunalwirtschaftsrechtlichen Vorschriften und steht nicht zur Disposition der jeweiligen Kommune.

Für die Frage, ob überhaupt und in welcher Höhe bestimmten Personengruppen Gebühren abverlangt werden können, ist das Kommunalabgabengesetz NRW einschlägig.

Das war nicht Thema des Antrages auf Auflösung der GEM mbH.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Verwaltungs- und Benutzungsgebühren.

Das war nicht Thema des Antrages auf Auflösung der GEM mbH.

Für öffentliche Einrichtungen oder Anlagen kommt allein die Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 KAG NRW in Betracht.

Das war nicht Thema des Antrages auf Auflösung der GEM mbH.

Hiernach sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient.

Das war nicht Thema des Antrages auf Auflösung der GEM mbH.

Im Fall der Abfallentsorgung (und Straßenreinigung) dient die Einrichtung (das ist die Abfallentsorgungseinrichtung als Gesamtheit) den Eigentümern der im Gebiet einer Kommune liegenden Grundstücke.

Das war nicht Thema des Antrages auf Auflösung der GEM mbH.

Die Abfallentsorgung ist grundstücksbezogen, weil Abfälle auf privaten Grundstücken anfallen.

Das war nicht Thema des Antrages auf Auflösung der GEM mbH.

Der entsprechende Grundstücksbezug ergibt sich aus § 9 Abs. 1 a LAbfG NRW.

Das war nicht Thema des Antrages auf Auflösung der GEM mbH.

Dementsprechend schreibt die Satzung der Stadt (jetzt mags) einen Anschluss- und Benutzungszwang der Eigentümer von privaten Grundstücken vor.

Das war nicht Thema des Antrages auf Auflösung der GEM mbH.

Als Benutzer der Einrichtung habe Grundstückseigentümer gemäß § 6 Abs. 1 KAG NRW die entsprechenden Benutzungsgebühren zu zahlen.

Aus der gesetzlichen Formulierung folgt im Übrigen, dass es sich um eine Pflichtabgabe handelt, auf die die Kommune nicht verzichten darf.

Die Aussage bestätigt das Wissen der Stadtver­waltung, dass ein Gebührenverzicht, wie er z. B. 2015 – 2018 in mehreren Einzelfällen praktiziert wurde, verboten ist.

Demnach handeln die Verantwortlich beim Aufheben der Gebührenbescheide mit Vorsatz in mindestens 4 dokumentierten Fällen.

Für die Höhe der Gebühr enthält § 6 KAG NRW weitere Regelungen.

So soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken.

Die Aussage bestätigt zutreffend, wenn als „Kosten der Einrichtung“ die nur die betriebsnotwendigen Selbstkosten berücksichtigt werden und wenn nicht zusätzlich Leistungen finanziert werden, die wie z. B. das Projekt „Saubere Stadt“ als Teil der Stadtbildpflege für die Abfallentsorgung gar nicht erforderlich sind.

Diese Prinzipien werden in der Rechnung als Kostendeckungsprinzip und Kostenüberschreitungsverbot bezeichnet.

Tangierte den Antrag insofern, als auch hier unter „Kosten“ die „Selbstkosten“ für die spezifischen Leistungen zu verstehen sind und nicht Kosten, die „on Top“ eingerechnet werden.

Welche Kosten im Einzelnen ansatzfähig sind, ergibt sich sodann aus § 6 Abs. 2 KAG NRW und im Fall der Abfallgebühren insbesondere aus § 9 LAbfG.

Tangierte den Antrag insofern, als auch hier unter „Kosten“ die „Selbstkosten“ für die spezifischen Leistungen zu verstehen sind und nicht Kosten, die „on Top“ eingerechnet werden.

Denn die Regelungen aus dem Landesabfallgesetz gehen als speziellere Regelung im Kostenbegriff dem § 6 KAG vor.

Tangierte den Antrag insofern, als auch hier unter „Kosten“ die „Selbstkosten“ für die spezifischen Leistungen zu verstehen sind und nicht Kosten, die „on Top“ eingerechnet werden.

Nach § 6 Abs. 2 KAG NRW sind Kosten im Sinne des Abs. 1 die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.

Tangierte den Antrag insofern, als auch hier unter „Kosten“ die „Selbstkosten“ für die spezifischen Leistungen zu verstehen sind und nicht Kosten, die „on Top“ eingerechnet werden.

Zu den Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen.

Hiermit sind die Kosten beauftragter Unternehmen gemeint, also Kosten, die die Körperschaft nicht selbst verursacht, sondern die ihr für erteilte Aufträge in Rechnung gestellt werden.

Für die Begrenzung von Kosten enthält das KAG NRW keine weiteren Beschränkungen.

Das u. a. auch in § 6 KAG NRW verankerte Äquivalenzprinzip, das Prinzip des Steuerstaates und das u. a. aus § 75 GO NRW resultierende Erforderlichkeitsprinzip begrenzen die Kosten.

Im Übrigen genügen die GEM-Rechnungen nicht den „betriebswirtschaftlichen Grundsätzen“ aus § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW.

Die Rechtsprechung hat hieraus gefolgert, dass alle Kosten in Anspruch genommener Fremd­leistungen grundsätzlich in die Kalkulation eingestellt werden können, weil sie bei der gebührenkalkulierenden Körperschaft anfallen.

Beschränkungen ergeben sich dagegen aus dem betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff sowie aus dem bundesrechtlichen Äquivalenzprinzip, dass die Rechtsprechung aus Art. 3 GG herleitet.

Die maßgebende Einschränkung ergibt sich allerdings aus dem Zivilrecht.

Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen sind nach ständiger Rechtsprechung nämlich nur dann und insoweit einsetzbar, als sie auf einer der wirksamen zivilrechtlichen Grundlage beruhen.

Das u. a. auch in § 6 KAG NRW verankerte Äquivalenzprinzip, das Prinzip des Steuerstaates und das u. a. aus § 75 GO NRW resultierende Erforderlichkeitsprinzip begrenzen die Kosten.

Im Übrigen genügen die GEM-Rechnungen nicht den „betriebswirtschaftlichen Grundsätzen“ aus § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW.

Insofern gibt es zwischen der öffentlichen Hand und einem privaten Unternehmen keine Vertragsfreiheit, sondern es gilt das öffentliche Preisrecht, namentlich die VO PR-Nr. 30/53.

Die Aussage bestätigt das Wissen der Stadtverwaltung um die Relevanz des öffentlichen Preisrechts.

Mit ihrem Unterlassen von Preisprüfungen handeln die Verantwortlichen vorsätzlich und verletzen ihre Vermögensbetreuungspflicht.

Diese Preisverordnung ist für jeden öffentlichen Auftrag einschlägig, wie sich aus § 1 Abs. 3 VO PR-Nr. 30/53 ergibt.

Die Aussage bestätigt das Wissen der Stadtverwaltung um die Relevanz des öffentlichen Preisrechts.

Mit ihrem Unterlassen von Preisprüfungen handeln die Verantwortlichen vorsätzlich und verletzen ihre Vermögensbetreuungspflicht.

Hiernach dürfen für Leistungen aufgrund öffentlicher Aufträge höherer Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden, als nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist.

Die Aussage bestätigt das Wissen der Stadtverwaltung um die Relevanz des öffentlichen Preisrechts.

Mit ihrem Unterlassen von Preisprüfungen handeln die Verantwortlichen vorsätzlich und verletzen ihre Vermögensbetreuungspflicht.

Damit begrenzen die Bestim­mungen der Preisverordnung letztlich die Zulässigkeit des Fremdleistungsentgeltes, das nach § 6 KAG NRW ansatzfähig ist.

Die Aussage bestätigt das Wissen der Stadtverwaltung um die Relevanz des öffentlichen Preisrechts.

Mit ihrem Unterlassen von Preisprüfungen handeln die Verantwortlichen vorsätzlich und verletzen ihre Vermögensbetreuungspflicht.

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW seit den neunziger Jahren.

Die Aussage bestätigt das Wissen der Stadtverwaltung um die Relevanz des öffentlichen Preisrechts.

Mit ihrem Unterlassen von Preisprüfungen handeln die Verantwortlichen vorsätzlich und verletzen ihre Vermögensbetreuungspflicht.

Dementsprechend ergibt sich ein teils umfänglicher Rechtsschein zu Einzelfragen des öffentlichen Preisrechts im Gebührenrecht, zuletzt veröffentlicht wurde eine Entscheidung aus April 2015, die eine Abfallentsorgungsgebühr betraf, und bei der das OVG NRW eine umfängliche Begründung zu Einzelfragen des Preisrechts gegeben hat.

Was ist ein teils umfänglicher „Rechtsschein zu Einzelfragen“?

Ohne Angabe des konkreten Aktenzeichens und des Entscheidungsdatums lässt sich hier nichts nachvollziehen oder gar überprüfen.  

Dass das zwischen der Stadt bzw. der mags und der GEM vereinbarte Entgelt nicht den Regelungen des Preis rechts entspricht, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Tatsächlich verstößt das GEM-Entgelt gegen VO PR-Nr. 30/53.

Der Verzicht auf eine Preisprüfung verletzt die Vermögensbetreuungspflicht der Verwaltung.

Die Privatisierung der Abfallentsorgung durch die Stadt Mönchengladbach ist auch bereits in der Vergangenheit Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gewesen.

So hat die 17. Kammer des VG Düsseldorf mit Urteil vom 02.03.2004 (Az.: 17 K 1370/01) entschieden, dass das Priva­tisierungsmodell selbst und die hierfür berechneten Kosten einschließlich des kalkulato­rischen Gewinnzuschlags nicht zu beanstanden sind.

Die Aussage des VG Düsseldorf bezieht sich a) auf Gewinne deutlich kleiner als die Millionengewinne seit 2005 und b) auf Zeiten vor Gründung der mags AöR.

Insofern sind die früheren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen überhaupt nicht anwendbar.

Die Auffassung, durch eine Verschmelzung mit der mags AÖR würden sich zahlreiche Synergieeffekte (Abbau Doppel­zuständig­keiten, Einsatz­koordination, abgestimmte Dienstpläne, klare Definition von Flächen­zuständigkeiten, Effizienzsteigerung) ergeben, verkennt, dass hierdurch gerade die Trennung zwischen Abfallbehörde und operativen Geschäft optimal gelöst ist.

Diese Begründung ist irreführend.

Der Antrag zielte erkennbar nicht auf die hoheitsrechtlichen Aufgaben als Abfallbehörde, die der mags AöR übertragen wurden.

Die mags AöR erfüllt als „Abfallbehörde“ keine operativen, sondern ausschließlich überwachende und gebührenerhebende, also hoheitliche Aufgaben, wie beispielsweise

  • Anordnung von Maßnahmen auf dem Gebiet der ungenehmigten Abfallentsorgung
  • Überwachung der Batterie-, Verpackungs-, Altholz, Bioabfall- und KlärschlammVO
  • Überwachung Elektro- und Elektronikgerätegesetz und Altfahrzeug-Verordnung
  • Vollzug Gewerbeabfall- und Pflanzenabfallverordnung
  • Beratung von  Bürgern und Unternehmen zu abfallrechtlichen bzw. abfallwirtschaftlichen Sachverhalten
  • Überwachung der Abfallströme
  • Erstellung von Gebührenbescheiden für Grundbesitzabgaben

Der behördliche Bereich der mags AöR ist nicht operativ tätig.

Von den behördlichen Aufgaben abzugrenzen sind die Bereiche des operativen Geschäftes, wie beispielsweise Grünunterhaltung, Straßeninstandhaltung, usw.

Der Antrag zielt eindeutig auf eine „Verschmelzung“ der GEM mbH mit dem operativen Geschäft der mags AöR, wodurch sich die Synergieeffekte ergeben.

Die Anregung mit dem Ziel der Auflösung der GEM mbH und Verschmelzung auf die mags AÖR ist daher zurückzuweisen.

Der gesamte Komplex (Antrag, ablehnende Begründung und Stellungnahme der IGGMG) können hier am Bildschirm gelesen und als PDF heruntergeladen werden.