Gebührenbescheide sind Verwaltungsakte, mit denen nach bestimmten „Spielregeln“ umgegangen werden muss.

Fast immer sind es gesetzliche Vorgaben, denen ein Verwaltungsakt entsprechen muss, aber auch wie Betroffene gegen solche Bescheide vorgehen können.

Sie können Widerspruch einlegen und vor einem Verwaltungsgericht Klage einreichen.

In beiden Fällen ist es erforderlich, Begründungen zu liefern, die sich mit den „beschiedenen“ Sachverhalten befassen.

Neben solchen Sachverhalten lösen Entscheidungen aber auch vielfältige Emotionen, Wut, Enttäuschungen usw. aus, die zu generellen Ablehnungen führen, wie der Maßnahmen rund um die Umstellung des Abfallentsorgungssystems mit den neuen Rolltonnen.

Wie man beobachten konnte, hat es weder die mags AöR noch die an den Entscheidungen beteiligten Politiker beispielweise interessiert, dass

  • sie den Bürgern zu große Tonnen verordnet haben, was das Handling insbesondere in Häusern der Innenstädte teilweise nahezu unmöglich macht,
  • Bürger sich bevormundet fühlen, weil ihnen ein viel zu hohes Mindestvolumen vorgeschrieben wird, obwohl sie konsequent Mülltrennung betreiben und
  • die Entsorgungskosten insgesamt viel zu hoch sind.

Das bekommt die IGGMG in vielen Mails, Anrufen und persönlichen Gesprächen bestätigt, muss aber dabei auch darauf hinweisen, dass subjektive Emotionen letztendlich vor Gericht nicht wirklich etwas bewirken können.

Ein Gericht ist gehalten objektiv Fakten zu bewerten und rechtskonforme Entscheidungen, Beschlüsse und Urteile zu fällen.

Eines der Ziele der Interessengemeinschaft Gebührenzahler Mönchengladbach (IGGMG) ist es, betroffene Mönchengladbacher auf ihre Rechte als Gebührenzahler mittels Publikationen, elektronische Medien, Informationsveranstaltungen u.ä. aufmerksam zu machen.

Dazu zählt aktuell, Sachverhalte zu beschreiben, Fakten transparent darzustellen und Formulierungshilfen zur Verfügung zu stellen.

Welche Entscheidung einzelne Betroffene daraus für sich ableiten und welche Forderungen sie stellen, bleibt ihnen überlassen.

Das IGGMG-Team, das Formulierungshilfen erarbeitet hat, ließ sich von folgenden vier Fragestellungen leiten:

  1. Werden alle Gebührenpflichtigen gleich behandelt?
  2. Wird bei der Festlegung des Mindest-Restmüllaufkommens das tatsächliche Verhalten der Haushalte hinsichtlich Müllvermeidung, Mülltrennung usw. korrekt und hinreichend berücksichtigt?
  3. Wurden alle Maßnahmen zur Kostenreduzierung  genutzt, die eine Gebührenreduzierung ermöglicht hätten?
  4. Werden den Gebührenpflichtigen tatsächlich nur Kosten für Leistungen in Rechnung gestellt, die ihnen individuell zurechenbar sind?

Als bekannt wurde, dass die IGGMG Formulierungshilfen anbieten wolle, erreichten sie u.a. diverse Vorschläge, wie Begründungen für Widersprüche aussehen könnten bzw. die schon an die mags AöR als zuständigen Adressaten gesandt wurden.

Unter Nutzung dieser Vorschläge und weiterer Hinweise und Feststellungen hat das IGGMG-Team Fakten zusammengetragen, diese geprüft und daraus Formulierungshilfen für mögliche Widerspruchsbegründungen erarbeitet.

Darauf können Interessierte kostenfrei und in Kenntnis der Tatsache zurückgreifen, dass es sich dabei nicht um eine Rechtsberatung handelt und sie nur für die Grundbesitzer und deren Verwalter nutzbringend sein können, wenn sie innerhalb eines Monats nach Zustellung fristwahrend gegen den Feststellungsbescheid 2019 Widerspruch eingelegt haben.

Die Formulierungshilfen sind jeweils in vier Abschnitten gegliedert:

  • Widerspruchsgrund
  • Sachverhalt & Faktenlage
  • Verstöße (Auswahl)
  • Denkbare Forderungen

Ob und welche der Formulierungshilfen und Abschnitte „Widersprechende“ nutzen, entscheiden die Verwender individuell.

Weil bekanntlich auch Basisdaten für „Grundstückslagen“ fehlerhaft waren/sind, können Widersprüche auch dazu genutzt werden, Korrekturen zu fordern. Dazu könnte sich die Formulierungshilfe für ein Anschreiben eignen, mit dem die Widerspruchsbegründungen  an die mags AöR gesandt werden.

Sollten die Basisdaten für die Grundstückslage aktuell korrekt sein, kann diese Passage natürlich gelöscht werden.

Hier die Formulierungshilfe zum Download:


         

DENKBARE FORDERUNGEN

Die mags AöR wird aufgefordert, den Gebührenpflichtigen für die hiesige Grundstückslage dergestalt mit Gewerbetreibenden gleichzustellen, dass die Restmüllmenge selbst festlegt und damit auch Größe und Zahl der Restmülltonnen mitbestimmt werden kann.

Dies hat generell zu gelten und nicht nur für Grundstückslagen mit Gewerbeeinheiten.


        

DENKBARE FORDERUNGEN (Auszug)

  • Die Müllvolumina und die Kosten für die Haushalte sind getrennt von den „hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen“ zu ermitteln und festzulegen.
  • Die Gebührenfestsetzung berücksichtigt ein stadtweit für Haushalte einheitliches Mindest-Restmüllvolumen von
    • 10 Liter pro Person und Woche ohne Bio-Tonne
    • 7,5 Liter pro Person und Woche mit Bio-Tonne
  • Die Gebührenberechnungen für Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2019 sind dergestalt neu zu erstellen, dass die hier in Rede Reduzierung des Mindest-Restmüllvolumina vollumfänglich realisiert wird, was zu einer Verminderung der Gebührenlast führt.

DENKBARE FORDERUNGEN

  1. Die Gebührenberechnungen für Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2019 sind dergestalt neu zu erstellen, dass die hier in Rede stehenden vermeidbaren Kosten vollständig in Abzug zu bringen sind, was zu einer Verminderung der Gebühren führt.
  2. Daraus abgeleitet ist für die Grundstückslage eine neue Gebührenfestsetzung zu treffen, die auf einer insgesamt für Mönchengladbach neu zu erstellenden Gebührenberechnung basiert.

         

DENKBARE FORDERUNGEN (Auszug)

  1. Die Gebührenberechnungen für Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2019 sind dergestalt neu zu erstellen, dass die für 2019 geplanten GEM-Gewinne vollständig in Abzug zu bringen sind, was zu einer Verminderung der Gebühren führt.
  2. Außerdem sind die Gebührenfestberechnungen für Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2019 dergestalt neu zu erstellen, dass die Kostenüberdeckung für das Jahr 2015 vollständig in Abzug zu bringen ist, was zu einer weiteren Verminderung der Gebühren führt.
  3. Aus 1. und 2. abgeleitet ist für die Grundstückslage eine neue Gebührenfestsetzung zu treffen, die auf einer insgesamt für Mönchengladbach neu zu erstellenden Gebührenberechnung basiert.
  4. Die Kostenüberdeckungen für die Jahre ab 2015 sind transparent und öffentlich zu machen.

         

DENKBARE FORDERUNGEN

  1. In den Gebührenberechnungen zur Abfallentsorgung für das Jahr 2019 sind die Kosten für die hier in Rede stehenden Leistungen vollständig in Abzug zu bringen, was zu einer Verminderung der Gebühren führt.
  2. Daraus abgeleitet ist für die hiesige Grundstückslage eine neue Gebührenfestsetzung zu treffen, die auf einer insgesamt für Mönchengladbach neu zu erstellenden Gebührenberechnung basiert.

         

DENKBARE FORDERUNGEN

  1. Die mags AöR hat nachzuweisen, dass die Gebührenpflichtige bei den o.g. und ähnlichen Veranstaltungen nicht mit den Kosten für die Abfallentsorgung und die Straßen- und Flächenreinigung belastet werden.
  2. Falls der Nachweis zu 1. nicht geführt wird, sind die Abfallmengen sowie die Kosten für Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und den Winterdienst aus „abfallrelevanten Veranstaltungen“ für das Jahr 2019 zu quantifizieren und in einer neu zu erstellenden Gebührenberechnung vollständig in Abzug zu bringen, was zu einer Verminderung der Gebühren führt.
  3. Daraus abgeleitet ist für die hiesige Grundstückslage eine neue Gebührenfestsetzung zu treffen, die auf einer insgesamt für Mönchengladbach neu zu erstellenden Gebührenberechnung basiert.

         

DENKBARE FORDERUNGEN

  1. Die mags AöR hat die Einsatzbereiche der mobilen Sauger grundstückslagengenau abzugrenzen und die Kosten für den Einsatz der Sauger diesen Grundstückslagen spezifisch zuzurechnen.
  2. Die Kosten für Straßenreinigung und Winterdienst für das Jahr 2019 sind für die übrigen Grundstückslagen um die gesamten Kosten der mobilen Sauger in einer neu zu erstellenden Gebührenberechnung vollständig in Abzug zu bringen, was zu einer Verminderung der Gebühren führt.
  3. Daraus abgeleitet ist für die hiesige Grundstückslage eine neue Gebührenfestsetzung zu treffen, die auf einer insgesamt für Mönchengladbach neu zu erstellenden Gebührenberechnung basiert.

Interessierten, die alle Formulierungshilfen für Widerspruchsgründe nutzen wollen, steht hier eine Zusammenfassung zum Online-Lesen am Bildschrim und/oder zum Download zur Verfügung.