Durch die Umstellung des Abfallentsorgungssystems steigt der Verwaltungsaufwand bei den Vermietern und Hausverwaltungen einerseits und bei der mags AöR andererseits geradezu explosionsartig.

Denn nach der Abfallsatzung der Stadt Mönchengladbach muss der mags AöR als städtischen Entsorgungsträger, jede Veränderung im Objekt mitgeteilt werden.

Datenquelle: Stadt Mönchengladbach

Also: Jeder Zuzug eines Haushaltes oder einer Person, jeder Fortzug eines Haushaltes oder einer Person, jede Geburt, jeder Sterbefall und jeder Umzug, der innerhalb von Mönchengladbach stattfindet.

Letztere schlagen zweimal zu Buche: 1. beim Grundstücksbesitzer bzw. Hausverwalter, aus dessen Objekt beispielsweise eine Haushalt auszieht und 2. bei dem Grundstücksbesitzer bzw. Hausverwalter, in dessen Objekt dieser Haushalt einzieht.

Denn: Ab dem Monat der Veränderung ergibt sich eine neue Bemessung der Müllgebühren in einem Objekt.

Solche Veränderungen führen pro Jahr zu ca. 82.000 Änderungsbescheide für die Müllgebühren.

Veränderungen bei Haushalten (bis 2018)

Änderungsmitteilungen an den Fachbereich Steuern und Gebühren der Stadt Mönchengladbach bzw. an die mags AöR wurden schon immer gegeben.

Die Abrechnung der Abfallentsorgung bis zum 31.12.2018 erforderte relativ wenig Aufwand, weil beispielsweise „nur“ die Zahl der angemeldeten Restmüll-Ringtonnen zu berücksichtigen war und haushaltsspezifisch abgerechnet werden mussten.

Gingen beispielsweise die Ringtonnen von einem ausziehenden Haushalt auf den nachfolgenden über, war ebenso keine Meldung erforderlich, wie bei einem innerstädtischen Umzug eines Haushaltes, der „seine“ Ringtonne an einer anderen Stelle in der Stadt benutzte.

Veränderungen bei der Personenzahl in einem Haus oder einem Haushalt spielte dabei keine Rolle.

Anders seit dem 01.01.2019:

Auf Grund des neuen „Systems“ sollten alle Gebührenpflichtige ab dem 01.01.2019 jede Veränderung in Bezug auf die Müllentsorgung im eigenen Objekt zu dokumentieren. Veränderungen sind im Wesentlichen diesen vier Varianten zuzuordnen:

Zugang eines Haushaltes

Ende eines Mietverhältnisses

Geburt / zusätzliche Bewohner

Sterbefall / Auszug eines Bewohners

Umzug z.B. eines Haushaltes innerhalb von Mönchengladbach

Vermieter/Hausverwaltungen sind nach BGB verpflichtet, das Mietobjekt im Sinne Ihrer Mieter wirtschaftlich zu betreiben.

Dazu gehört u.a. auch, alles daran zu setzen, dass die Nebenkosten und damit auch die Kosten der Abfallentsorgung so günstig wie möglich zu halten.

Generell können die Mieter im Zuge der Nebenkostenabrechnungen darauf bestehen, alle nebenkostenrelevanten Abrechnungen und Belege einzusehen und damit auch einer Nachprüfung zu unterziehen.

Daher tun Vermieter/Hausverwalter gut daran, zum rechtlichen Eigenschutz, alle Veränderungen im Haushalt und bei der im Haus lebenden Personen monatlich zu dokumentieren und die Veränderungen über einen Änderungsbescheid bei der mags AöR einzufordern.

Unterlassungen könnten zu Rechtsstreitigkeiten oder Kostenbelastungen beim Vermieter/Hausverwalter führen.

Diese Beispiele zeigen Folgen und Konsequenzen der rigiden Handhabung des neuen Abfallentsorgungssystems durch von der durch die aktuelle Ratsmehrheit gestützten mags AöR:

BEISPIEL 1:
Ende eines Mietverhältnisses  in einem Mehrfamilienhaus mit 7 Wohneinheiten
[
mit Bio-Tonne]

In einem Haus mit 7 Wohneinheiten und 16 Bewohnern kündigt ein Haushalt mit 2 Personen den Mietvertrag.

Vor dem Auszug hatte die mags AöR ein Restmüll-Volumen von 480 Litern vorgegeben und dazu zwei 240-Liter-Rolltonnen „verordnet“.

Nach dem Auszug des Haushalts entstand ein Leerstand und das Restmüll-Volumen reduzierte sich auf 420 Liter.

Darüber hinaus reduziert sich das Zwangs-Behältervolumen.

Konsequenz 1:     Neuberechnung der Abfallentsorgungskosten und Änderungsbescheid

Konsequenz 2:     Austausch einer der beiden 240-Liter-Rolltonne gegen eine 120-Liter- und eine 60-Liter-Rolltonne.

BEISPIEL 2:
Ende eines Mietverhältnisses  in einem Mehrfamilienhaus mit 7 Wohneinheiten
[ohne Bio-Tonne]

In einem Haus mit 7 Wohneinheiten und 16 Bewohnern kündigt ein Haushalt mit 2 Personen den Mietvertrag.

Vor dem Auszug hatte die mags AöR ein Restmüll-Volumen von 640 Litern vorgegeben und dazu zwei 240-Liter-Rolltonnen, eine 120-Liter und eine 60-Litr-Rolltonne „verordnet“.

Nach dem Auszug des Haushalts entstand ein Leerstand und das Restmüll-Volumen reduzierte sich auf 560 Liter.

Konsequenz 1:   Neuberechnung der Abfallentsorgungskosten und Änderungsbescheid

Konsequenz 2:   Rücknahme der 60-Liter-Rolltonne und Austausch der 120-Liter-Rolltonne gegen ein 120-Liter-Tonne mit Markierung bei 80 Liter, um das rechnerisch entstandene „Luftvolumen“ von 40 Litern zu kompensieren.

 

BEISPIEL 3:
Todesfall in einem Haushalt eines Mehrfamilienhaus mit 7 Wohneinheiten
[mit Bio-Tonne]

In einem Haus mit 7 Wohneinheiten und 16 Bewohnern verstirbt eine Person.

Vorher hatte die mags AöR ein Restmüll-Volumen von 480Litern vorgegeben und dazu zwei 240-Liter-Rolltonnen „verordnet“.

Nach dem Todesfall reduzierte sich das Restmüll-Volumen auf 450 Liter.

Konsequenz 1:   Neuberechnung der Abfallentsorgungskosten und Änderungsbescheid

Konsequenz 2:  Austausch einer der beiden 240-Liter-Rolltonnen ohne Markierung gegen eine mit Markierung bei 210 Liter zur Kompensation des rechnerischen Luftvolumens von 30 Litern.

BEISPIEL 4:
Todesfall in einem Haushalt eines Mehrfamilienhaus mit 7 Wohneinheiten
[ohne Bio-Tonne]

In einem Haus mit 7 Wohneinheiten und 16 Bewohnern verstirbt eine Person.

Vorher hatte die mags AöR ein Restmüll-Volumen von 640 Litern vorgegeben und dazu zwei 240-Liter-Rolltonnen, eine 120-Liter-Rolltonne mit Markierung bei 100 Liter und eine 60-Liter-Tonne „verordnet“.

Nach dem Todesfall reduzierte sich das Restmüll-Volumen auf 600 Liter.

Konsequenz 1:   Neuberechnung der Abfallentsorgungskosten und Änderungsbescheid.

Konsequenz 2:  Rücknahme der 60-Liter-Rolltonne.

 

 

Es wird empfohlen, in diesen Formulierungshilfen für Korrekturmeldungen den jeweiligen Status anzugeben:

Korrekturmeldung zu Abfallentsorgungsgebühren 
(MS WORD)

Korrekturmeldung zu Abfallentsorgungsgebühren
(OPEN OFFICE)