Wie in ANALYSE-SCHRITT 1 von „Auswirkungen des neuen Abfallentsorgungssystems“ beschrieben, gibt es lrut Erfahrungen der IGGMG fünf Anlässe, die bei Vermietern, Hausverwaltungen und Eigentümern in selbstgenutzten Häusern aber auch bei der mags AöR einen bisher nicht dagewesenen Aufwand verursachen, der in die Kategorie „Unwirtschaftlichkeit“ einzuordnen ist.

Denn: Jede noch so kleine Veränderung in einem Haus zieht unter abfallrechtlichen Gesichtspunkten Nachweisführungen und organisatorische Maßnahmen nach sich, die durch andere Messgrößen als die vorgeschriebenen „Mindest-Restmüllvolumen“ und „Zwangsgrößen bei den Restmüll-Tonnen“ hätten vermieden werden können.

Jede dieser noch so kleinen Veränderungen erfordert den Austausch von der mags AöR zur Verfügung gestellten Restmüll-Tonnen. Also in allen ca. 82.000 Fällen, in denen Personen oder Haushalte in Mönchengladbach umziehen, nach Mönchengladbach zuziehen, aus Mönchengladbach wegziehen, hier geboren werden oder versterben.

Das neue Abfallentsorgungssystem zwingt insbesondere Vermieter und Hausverwaltungen dazu zunächst monatlich jede „Fluktuation“ im jeweiligen Objekt zu dokumentieren und ggf. der mags AöR zu melden.

Diese „Mitwirkungsverpflichtung“ geht aus §12 der städtischen Abfallsatzung hervor. Bei Versäumnis droht gar ein Bußgeld nach §20 dieser Satzung (Ordnungswidrigkeit).

Die mags AöR muss auf Grund einer solchen Korrekturmeldung nicht nur einen Änderungsbescheid er- und zustellen, sondern hat auch das gesamte Restmüll-Volumen für das Objekt neu zu bewerten und bei allen Veränderungsfällen die Rolltonnen auszutauschen.

Dies alles wird am Beispiel eines fiktiven Objektes mit sieben Miet-Wohneinheiten in dem keine Bio-Tonne vorhanden und keine Eigenkompostierung betrieben wird, verdeutlicht.

Ausgangspunkt ist der erste Festsetzungsbescheid der mags AöR für das Jahr 2019.

Danach fallen für dieses angenommene Objekt Abfallentsorgungskosten in Höhe von 1.489,16 EURO an, die auf die 16 Bewohner in 7 Haushalten umgelegt werden könnten, wenn es im Haus keine Fluktuation geben würde.

Zur Realisierung des von der mags vorgeschriebenen Gesamtvolumens von 640 Litern stellt sie 2 Rolltonnen à 240 Liter und eine 240-Liter-Tonne mit einer Markierung bei 160 Liter zur Verfügung.

Kontrollieren lassen sich die Angaben über den IGGMG-Müll-Kalkulator.

Im vorliegenden Beispiel würden bis Jahresende in den Wohnungen 02, 03 und 05 keine abfallrelevanten Veränderungen stattfinden.

In der Wohnung 04 endet ein Mietverhältnis, gefolgt von einem 5monatigen Leerstand bis im September ein neues Mietverhältnis beginnt.

In Wohnung 06 ist ein Sterbefall zu verzeichnen, wobei das Mietverhältnis weiter bestehen bleibt. Wohnung 07 ist an eine Studenten-WG vermietet in der sich im Mai und im September Veränderungen ergeben. Die Familie in Wohnung 01 erhält im November Nachwuchs durch Zwillinge.

Exemplarisch wird mit der Dokumentation des Monats April verdeutlicht, dass bei einem Leerstand sowohl die Grundgebühr entfällt und dementsprechend auch für diese Wohnung keine Abfallentsorgungsgebühren berechnet werde dürfen.

Die Dokumentation im Monat November (ebenfalls exemplarisch) weist neben den zwei zusätzlichen Kleinstkinder, für die auch das von der mags vorgegebene Mindestvolumen von 20 Liter pro Person und Woche gilt, auch auf die Veränderungen im Haus im Verlauf des Gebührenjahres.

Analog der Fluktuation im Haus verändert sich auch monatlich das gesamte Restmüll-Volumen.

Daher ist eine monatliche Berechnung unabdingbar.

Im Übrigen ist jede Veränderung des Gesamt-Restmüll-Volumens zwingend mit dem Austausch mindestens einer Restmülltonne durch die mags AöR verbunden.

Um eine – auch gegenüber den Mietern – rechtssichere Abrechnung der Abfallentsorgungsgebühren vornehmen zu können, sind auf dieser Basis auch die Kosten unter Berücksichtigung der Veränderungen für den jeweiligen Monat neu zu veranschlagen.

Daraus ergibt sich am Jahresende eine genau Abrechnung pro Haushalt.

Und das auch für die Haushalte, die nicht die vollen 12 Monate im Haus gelebt haben.

Im vorliegenden Beispiel schließt die Jahresabrechnung mit Gesamtgebühren für die Abfallentsorgung in Höhe von 1.402,97 EURO ab, was gegenüber dem ersten mags-Festsetzungsbescheid (1.489,16 EURO) zu einer Differenz von 86,19 EURO führt.

Die unterjährige Veränderung des durch die mags-Systematik vorgeschriebenen Gesamt-Restmüll-Volumens hat die Konsequenz, dass die mags AöR in selben „Verlauf“ ihre Tonnen zu ergänzen, zu entfernen oder auszuwechseln hat.

Die unterjährige Veränderung des durch die mags-Systematik vorgeschriebenen Gesamt-Restmüll-Volumens hat zur Konsequenz, dass die mags AöR diesen Austausch zu dem Termin vorzunehmen hat, die mit den Änderungsmeldungen seitens der Eigentümer oder Hausverwaltungen bekannt gegeben werden.

Zur Frage, warum Vermieter bzw. Hausverwaltungen überhaupt den Dokmentationsaufwand treiben und der mags AöR Veränderungen im Objekt melden sollen, gibt es zwei naheliegende Gründe: 1. „Eigennutz“ und 2. „Eigenschutz“.

Aus „Eigennutz“, um beispielsweise bei Leerständen, nicht Gefahr zu laufen, Gebühren zahlen zu müssen, die nicht über die Nebenkostenabrechnungen auf Mieter umgelegt werden können.

Aus „Eigenschutz“ deshalb, weil man bei monatlich nicht aktualisierten Daten Gefahr laufen könnte, dass Mieter nach Vorlage der Nebenkostenabrechnung die Aufteilung der Gebühren auf alle Haushalte anzweifeln und daraus rechtliche Auseinandersetzungen folgen könnten.

Aus „Eigenschutz“ aber auch deshalb, um nicht Gefahr zu laufen, bei nicht rechtzeitig abgegebenen Meldung in die „Falle“ einer Ordnungswidrigkeit nach §20 der Abfallgevbührensatzung zu tappen.