Nicht unerwartet hat die mags AöR offensichtlich die Mehrzahl der 1.500 Widersprüche gegen die Festsetzungsbescheide für Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Winterdienst abschlägig beschieden.

Die der IGGMG in mittlerer zweistelliger Anzahl vorliegenden Widerspruchsbescheide trugen das Datum 29.08.2019, hatten einen Umfang von 5 bis 6 Seiten und bestanden aus fast identischen Textpassagen.

Die Textpassagen sind so formuliert, dass man den Eindruck haben kann, dass sie von der mags AöR darauf ausgerichtet wurden, die Adressaten davon abzuhalten, den nächsten Schritt der Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zu gehen.

Des weiteren hat diese Analyse ergeben, dass die mags AöR

  • vermieden hat, auf die individuellen Begründungen von „Widersprüchlern“ einzugehen und
  • dennoch ihrerseits Begründungen und Erklärungen ihrer Ablehnung der Widersprüche „lieferte“, die hinreichend Anlass bieten gegen die Widerspruchsbescheide gerichtlich vorzugehen.

Die Möglichkeit einer solchen Klage zeigt die mags AöR in der „Rechtsbehelfsbelehrung“ am Ende der Widerspruchsbescheide auf:

„Gegen unseren Bescheid vom  __________ in Gestalt dieses Widerspruchsbescheides können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts Klage erheben.

Die Klage kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERW) eingereicht werden.“ (Zitat Ende)

Vom Festsetzungsbescheid
zur Klage

Musterschreiben
zur fristwahrenden Einreichung einer Klage

Will ein Gebührenpflichtiger Klage gegen den Festsetzungsbescheid für sein Objekt erheben, muss diese innerhalb von einem Monat beim Verwaltungsgericht vorliegen.

Angenommen, der Widerspruchsbescheid vom 29.08.2019 wurde am 02.09.2019 zugestellt, sollte das Verwaltungsgericht die Klage spätestens am 01.10.2019 erhalten haben.

Bewährt hat sich die fristwahrende Zustellung per Briefpost oder per Fax an 0211 / 8891 4000 (mit Sendebericht als Fristnachweis).

WICHTIG: Sind mehrere Personen Eigentümer eines Objektes, muss die Klage von allen unterschrieben werden.

Die Klageschrift sollte die Dokumente enthalten, denen das Gericht alle relevanten Daten entnehmen kann.

Eine Begründung der Klage ist zum Zeitpunkt der fristwahrenden Klageeinreichung noch nicht erforderlich; sie kann nachgereicht werden.

Bekanntlich besteht bei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Anwaltspflicht. Auch kann ein Anwalt auch zu einem späteren Zeitpunkt hinzugezogen werden.

Die Gerichtskosten richten sich in aller Regeln nach der Höhe des Streitwertes, die vom Verwaltungsgericht auf Grundlage von §34 GKG (Gerichtskostegesetz) festgesetzt wird.

Nach Auskunft mehrerer Anwälte würden in Abhängigkeit vom Streitwert zusätzlich zu den (meist geringen) Gerichtskosten Anwaltskosten zwischen 100 und 200 EURO entstehen.

Verfügen Gebührenpflichtige über eine Rechtsschutzversicherung ist angeraten, vor Beauftragung eines Anwalts eine entsprechende Deckungszusage der Versicherung einzuholen.

Reicht ein Gebührenpflichtiger die Klage (zunächst) ohne anwaltliche Hilfe selbst ein, ist eine Deckungszusage (noch) nicht erforderlich.

Zur Erleichterung einer evtl. Klageeinreichung stellt die IGGMG diese Formulierungshilfe zur Verfügung, die Klagewillige in eigener Zuständigkeit und Verantwortung mit der Maßgabe nutzen können, dass die IGGMG dadurch keine Rechtsberatungsleistung erbringt:

Formulierungshilfe für fristwahrende Klage gegen Festsetzungsbescheid 2019