Mit der von der Verwaltung in der Ratssitzung am 19.12.2018 unter TOP 11 als Anlage 16 gekennzeichneten Einwendung weist der Einwender auf Verstöße gegen die Beschaffung von Finanzmittel durch die Stadt Mönchengladbach hin, die in hohem Maße aus den Beteiligungsgesellschaften stammen sollen.

Darüber hinaus kritisiert er, dass die Jahresabschlüsse 2016 und 2017 nicht vorliegen würde und damit gegen die Vorgaben insbesondere aus der Gemeindeordnung des Landes NRW verstoßen würden. Außerdem würden aus den verfügbaren Jahreabschlüssen nicht auf die Haushaltsrisiken beispielsweise durch den inkorrekten Umgang mit Gebühren aus Grundbesitzabgaben eingegangen.

Auf Grund fehlender Jahresabschlüsse für die Jahre 2016 und 2017 wird allen Einwendern ein unvollständiges Bild der haushalterischen Situation gegeben.

Anlage 16 zu TOP 11 der Ratssitzung vom 19.12.2018

Einwendung

Einwendungstext

Meine Einwendungen richten sich zum einen gegen massive Verstöße bei der Beschaffung von Finanzmitteln im Sinne von § 77 GO NRW und gegen schwere Berichtsmängel durch unterlassene Risikohinweise, die u. a. den Jahresabschluss 2017 im Sinne von § 95 GO NRW in Verbindung mit § 101 Abs. 3 GO NRW verfälschen.

Zum anderen richten sich meine Einwendungen gegen Herrn Oberbürgermeister Hans Wilhelm Reiners und Herrn Stadtkämmerer Michael Heck als die beiden Personen, die den „Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Mönchengladbach für die Haushaltsjahre 2019 und 2020“ aufgestellt und bestätigt haben, weil beiden Personen gerade in Bezug auf die Haushaltswirtschaft jegliche Gesetzesbindung fehlt.

Stellungnahme
der Verwaltung


Auszug aus Einwendungstext

Die Einwendungen richten sich gegen massive Verstöße bei der Beschaffung von Finanzmitteln im Sinne von § 77 GO NRW und gegen schwere Berichtsmängel durch unterlassene Risikohinweise, die u. a. den Jahresabschluss 2017 im Sinne von § 95 GO NRW in Verbindung mit § 101 Abs. 3 GO NRW verfälschen.    

Bewertung der Stellungnahme durch die IGGMG

Grundsätzliche Bewertungen

Die Verwaltung hat sich offenbar weder mit § 6 des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) über Benutzungsgebühren noch mit § 107 Abs. 2 der nordrheinwestfälischen Gemeindeordnung (GO NRW) zur Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung beschäftigt.

Laut KAG NRW besteht für die zugehörigen Gebühren ein Kostenüberschreitungsverbot.

Gemäß GO NRW gehören u. a. die Straßenreinigung und die Abfallentsorgung zu den nichtwirtschaftlichen Leistungen der Stadt.

Nach dem Beschluss 15 A 873/04 des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 22.11.2005 besteht für derartige nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ein Gewinnerzielungsverbot.

 

 

Erläuterungen

1.  Verstöße bei der Finanzmittelbeschaffung

Bei der Festsetzung von Entgelten und Gebühren kommt es in mehreren städtischen Beteiligungs­gesellschaften seit Jahrzehnten zu schweren Gesetzesverstößen.

So spielen das Kostendeckungs­prinzip aus § 6 des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes, das Haushaltsprinzip der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz aus § 75 GO NRW, das Gewinnerzielungsverbot bei nicht wirtschaftlicher Betätigung im Sinne von § 107 Abs. 2 GO NRW, die Finanzverfassung des Grundgesetzes mit dem Grundprinzip des Steuerstaates oder das öffentliche Preisrecht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in der Führung der Mönchengladbacher Stadtverwaltung überhaupt keine Rolle.

Am Beispiel der Abfallentsorgung habe ich am 2.1.2018 Strafanzeige wegen gewerbs­mäßigem Betrug in einem besonders schweren Fall erstattet.

Denn die Stadt Mönchengladbach instrumentalisiert die GEM Gesellschaft für Wertstofferfassung, Wertstoffverwertung und Entsorgung Mönchengladbach mbH, um jährlich gesetzwidrig bei den Gebührenzahlern Millionen­gewinne aus der Abfallentsorgung zu ziehen.

… Weiter in der Original-Einwendung (siehe PFD-Link)

Inhaltliche Stellungnahme

Zu „1.  Verstöße bei Finanzmittelbeschaffung“

Die Einwendungen gründen u. a. auf der Einschätzung des Einwenders, dass es bei der Festsetzung von Entgelten und Gebühren in mehreren städt. Beteiligungsgesellschaften seit vielen Jahren zu schweren Gesetzesverstößen gekommen sei.

Wie der Einwender selbst ausführt, sind diesbezüglich verschiedene gerichtliche und außergerichtliche Verfahren anhängig.

Die Entscheidungen hierüber bleiben abzuwarten.

Nach Ansicht der Verwaltung wurden die Gebühren in vollständiger Übereinstimmung mit der Rechtslage ermittelt.

Für Änderungen an Haushaltspositionen besteht kein Anlass.

Weitere Bewertungen

Zu „1.  Verstöße bei Finanzmittelbeschaffung

Nur durch den Missbrauch der GEM als Instrument zur Gewinnerzielung gelingt es der Stadt seit vielen Jahren, in betrügerischer Weise aus den Gebühren für Abfallentsorgung und zur Straßenreinigung Millionengewinne zu ziehen.

Diese Gewinne kann jeder den testierten Jahresabschlüssen der GEM im Bundesanzeiger sowie den städtischen Beteiligungsberichten entnehmen.

Wenn nun die Verwaltung die Ansicht vertritt, die Gebühren wurden „in vollständiger Übereinstimmung mit der Rechtslage ermittelt“, dann sind ernste Zweifel an der Gesetzeskenntnis der Verwaltung angebracht.

Die Stadt und die mags AöR könnten sofort die bei der Bezirksregierung Düsseldorf angesiedelte Preisprüfungsstelle beauftragen, die zwischen mags AöR und GEM mbH vereinbarten Entgelte darauf zu prüfen, ob die bei der GEM erzielten Gewinne mit dem öffentlichen Preisrecht vereinbar sind.

Innerhalb kurzer Zeit wäre geklärt, ob der Einkauf von kommunalen Leistungen im Bereich der Abfallentsorgung und Straßenreinigung um jedes Jahr um Millionenbeträge überteuert ist oder nicht.


Es ist bezeichnend, dass sich die Verwaltung zu den finanziellen Unregelmäßigkeiten bei der NEW Kommunalholding gar nicht äußert.

Die jährlichen Millionengewinne aus der Versorgung mit Trinkwasser und Energie sowie in der Entsorgung von Abwasser sind nicht vereinbar mit der gesetzlichen Vorgabe der Preisgünstigkeit aus § 1, § 2 des Energiewirtschaftsgesetzes und mit den Prinzipien der Kostendeckung und Leistungsäquivalenz aus dem kommunalen Gebührenrecht.

2.  Mangelhafte Jahresabschlüsse durch unterlassene Risikohinweise“

Mehrere konkrete Fälle belegen, dass in der Vergangenheit sowohl die Stadt Mönchengladbach mindestens im Jahr 2015 und im Jahr 2016 als auch die mags AöR mindestens im Jahr 2017 gegen ihre Pflicht zur Gebührenkalkulation verstoßen haben und gesetzwidrig auf die Erhebung von Gebühren verzichteten.

Der Verstoß besteht darin, dass die Stadt und die mags einzelnen Gebühren­pflichtigen ihre Abfallgebühren auf Null setzten, nachdem diese Bürger fristgerecht Widerspruch gegen ihren Abfallgebührenbescheid eingelegt hatten. Insbesondere § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NRW in Verbindung mit § 227 AO schließt einen Gebührenverzicht aus, genauso wie der Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und das Rechts­­staatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG.

Die Aufhebung der Gebührenbescheide ist durch mehrere Prozesse vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Düsseldorf und die dort bestimmte Kosten­verteilung zu Lasten der Stadt bzw. der mags hinreichend dokumentiert.


Nach § 95 GO NRW muss die Stadt Mönchengladbach zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufstellen, in dem das Ergebnis der Haus­haltswirtschaft für das zurücklie­gende Haushaltsjahr nachzuweisen ist.

Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern.

Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang.

Ihm ist ein Lagebericht beizufügen.

Entsprechende Berichtspflichten gelten auch für die mags als Anstalt öffentlichen Rechts nach § 114 a Abs. 10 GO NRW.

… Weiter in der Original-Einwendung (siehe PFD-Link)

Zu „2.  mangelhafte Jahresabschlüsse durch unterlassene Risikohinweise“

Darüber hinaus weist der Einwender auf Mängel in der Berichtspflicht zu den Jahresabschlüssen hin.

Dabei bemängelt er u.a. die auf der Homepage der Stadt Mönchengladbach fehlenden Veröffentlichungen der Jahresabschlüsse 2016 und 2017 sowie die Gesamtabschlüsse.

Dieser zutreffende Hinweis ist dem Umstand geschuldet, dass für die Jahresabschlüsse 2016 und 2017  noch kein Testat durch die örtliche Rechnungsprüfung bzw. durch den Rechnungsprüfungsausschuss erteilt wurde.

Die Feststellung des Jahresergebnisses 2016 und 2017 (Kernhaushalt) ist für die Sitzung des Rates am 13.02.2019 vorgesehen.

Mit der Erstellung der Gesamtabschlüsse 2016 und 2017 ist die Fa. PKF Fasselt Schage beauftragt worden, die hierzu auch die testierten Jahresabschlüsse des Kernhaushalts benötigen.

Nach Prüfung durch die örtliche Rechnungsprüfung und auf Basis des Prüfungs-Schlussberichtes wird der Rat voraussichtlich im IV. Quartal 2019 über die Feststellung der Gesamtabschlüsse 2016 und 2017 entscheiden.

Erst danach können die öffentliche Bekanntmachung und die Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt Mönchengladbach erfolgen.

 

Wortmeldungen in der Ratssitzung

Keine

Zu „2.  mangelhafte Jahresabschlüsse durch unterlassene Risikohinweise“

Die Verwaltung geht in ihrer Stellungnahme nicht auf das Faktum des Gebührenverzichts ein.


Gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW muss die Stadt zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufstellen.

Gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 GO NRW wird der Entwurf des Jahresabschlusses vom Kämmerer aufgestellt und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt.

Laut § 95 Abs. 3 Satz 2 GO NRW leitet der Bürgermeister den von ihm bestätigten Entwurf innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat zur Feststellung zu.

Da das Haushaltsjahr 2016 am 31.12.2016 endete, hätte der Jahresabschluss spätestens am 31.3.2017 dem Rat der Stadt vorliegen müssen.

Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW stellt der Rat bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest.

D.h. der Jahresabschluss 2016 hätte bis zum 31.12.2017 vom Rat der Stadt Mönchengladbach festgestellt werden müssen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 GO NRW ist der vom Rat festgestellte Jahresabschluss öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.

Mit den gleichen gesetzlichen Bestimmungen ist für den Jahresabschluss 2017 festzuhalten: Der Jahresabschluss 2017 hätte bis zum 31.3.2018 dem Rat der Stadt mit der Bestätigung des Oberbürgermeisters vorgelegt und bis zum 31.12.2018 vom Rat festgestellt werden müssen.

Vor dem eindeutigen gesetzlichen Hintergrund ist die Stellungnahme der Verwaltung nichts anderes als das Eingeständnis des eigenen Versagens.

Fristen interessieren die Verantwortlichen überhaupt nicht.

Vielmehr bestätigen sie den Einwender, der dem Oberbürgermeister und dem Stadtkämmerer in der Einleitung seiner Einwendung gerade in Bezug auf die Haushaltswirtschaft das Fehlen jeglicher Gesetzesbindung nachsagt.


Es gibt zahlreiche Rechtsstreitigkeiten über die Gebühren der Abfallentsorgung, an denen u. a. auch mehrere Mitglieder der IGGMG beteiligt sind.

Sollten diese Rechtsstreitigkeiten am Ende von den zuständigen Gerichten zu Gunsten der Gebührenzahler entschieden werden, dann hätte das erhebliche Auswirkungen auf die Gewinne, die in der Vergangenheit jedes Jahr in Millionenhöhe gesetzwidrig von der GEM an die Stadt bzw. an die mags AöR abgeführt wurden.

Außerdem würde diese Finanzquelle in der Zukunft versiegen und den Bedarf an Finanzmitteln aus legalen Quellen entsprechend erhöhen.

Die drohenden Rückzahlungen und die künftig drohenden Einnahmeausfälle bilden in jedem Fall ein Risiko für den städtischen Haushalt.

Deshalb verlangt § 101 Abs. 3 GO NRW zur Prüfung des Jahresabschlusses in Satz 5 unmissverständlich: „Auf Risiken, die die stetige Aufgabenerfüllung und die Haushaltswirtschaft der Gemeinde gefährden, ist gesondert einzugehen.

Auf die Notwendigkeit und das Fehlen solcher Risikohinweise geht die Verwaltung überhaupt nicht ein.

Vor dem Hintergrund verstoßen die Jahresabschlüsse der Stadt Mönchengladbach nicht nur gegen die gesetzlichen Fristen aus der Gemeindeordnung, sondern auch inhaltlich durch das Unterlassen notwendiger Risikohinweise.

Beschlussvorschlag der Verwaltung: „Der Einwendung wird nicht gefolgt“

Beschlussergebnis im Stadtrat

JA

49

NEIN

1

ENTHALTUNG

10