War die Abfallentsorgung bislang für Vermieter und Hausverwaltungen bislang nur ein „durchlaufender Zählposten“ in der Nebenkostenabrechnung, bescheren CDU, SPD und mags AöR ihnen neben der Neustrukturierung der Abfallentsorgungskosten nun auch noch logistische Organisationsaufgaben.
Während bislang in den meisten Fällen die Mieter ihre handlichen Ringtonnen selbst zum Entleeren an die Straße setzten, ist das für viele von ihnen ab dem 01. Januar 2019 nicht mehr möglich.
Zum einen haben sie nach der Entscheidung der mags nicht mehr „ihr“ Restmüllgefäß, für das sie sich verantwortlich fühlen, zum anderen haben die Rolltonnen Ausmaße und Gewichte, die viele Mieter körperlich Mieter körperlich und/oder auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr handhaben können und vielleicht auch gar nicht wollen.
Wenn Vermieter bislang den Mietern die Kosten in Rechnung gestellt haben, die von der Größe der Ringtonnen abhing, müssen sie ab 2019 die geplante „Grundgebühr“ plus „Leistungsgebühr“ (20 Liter/Person/Woche bzw. 15 Liter/Person/Woche) ermitteln und „verteilen“.
Bei Mehrfamilienhäusern, bei denen bislang ein Müllgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 770 Liter ausreichte, erzwingt die mags AöR auf Grundlage der dubiosen „Pro-Kopf-Restmüll-Berechnung“ vielfach nunmehr einen Behälter mit 1.100 Liter Volumen oder gar zwei 770 Liter-Behälter.
Das kann einerseits zur Kostenerhöhung und andererseits mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Umsatzsteigerung bei der GEM GmbH und damit zu einem unzulässigen Gewinn für den städtischen Haushalt führen wird.
Sowohl die ungewissen Entsorgungsmöglichkeiten ab 2019 als auch die Unklarheiten über die neuen Abfallentsorgungsgebühren verunsichern die Mieter.
Wenn die Mietwohnungsverwaltungen der Wohnungsgesellschaften in Mönchengladbach, wie LEG, GWSG, Kreisbau usw. sich ihrer Verantwortung gegenüber ihren Mietern gerecht werden wollen, sollten sie diese rechtzeitig und umfassend über ihre Planungen informieren.
Weil dies bislang vielfach nicht geschehen ist, empfiehlt die IGGMG, dass Mieter auch selbst aktiv werden und ihre Vermieter schriftlich um die erforderlichen Informationen bitten.
Eine dieser Formulierungshilfen befasst sich mit der Organisation der Abfallentsorgung im jeweiligen Mietobjekt, eine weitere mit der Art der geplanten Aufteilung der Abfallentsorgungskosten für 2019 und die Folgejahre auf die Haushalte.
Weil die Mieter unter Umständen die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2019 erst nach Ablauf der gesetzlich zugestanden Frist zum Ende des Jahres 2020 erfahren, ob sie mehr oder weniger zu zahlen haben, als bisher, sollten sie den Vermieter bitten, ihnen unmittelbar nach Vorliegen des Gebührenbescheides der mags AöR (im Januar 2019) diesen und eine Prognose zu den Abfallgebühren 2019 für sie abzugeben.
Sollten daraus Gründe zu erkennen sein, dass der Bescheid nicht korrekt ist, hätte der Vermieter innerhalb von 4 Wochen dagegen fristwahrend Widerspruch einzulegen.
Begründen muss der Vermieter diesen Widerspruch nicht sofort, sondern kann Begründungen nachreichen, ohne dass ihm oder den Mietern dadurch Nachteile entstehen würden.
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