Je mehr man sich mit der Systematik der Ermittlung von Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren für Mönchengladbach durch die mags AöR befasst, umso mystischer wird es.
Neben anderen Ungereimtheiten, die einer rechtlichen Prüfung und Wertung bedürfen, kommt man zu dem Schluss, dass private Haushalte über Umwege die so genannten „hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle“ mitfinanzieren könnten.
Wie schon bis zum 31.12.2018 sollen die so genannten Gewerbeeinheiten (nach mags-Definition: „z.B. Büros, Arztpraxen, Krankenhäuser, Versicherung, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte, wie Läden und Kioske, Gaststätten und Handwerkbetriebe“) ihre hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle mit denselben Entsorgungsfahrzeugen entsorgen lassen wie die privaten Haushalte.
Mit Einführung der neuen Abfallsatzung (AbfS) zum 01.01.2019 entstand jedoch mindestens eine gravierende rechtliche Ungleichbehandlung.
Während die gebührenpflichtigen Eigentümer und/oder Verwalter von Objekten mit Gewerbeeinheiten eigenständig erfassen (und bestimmen) können, wie groß die Menge „hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle“ in ihrem Objekt ist, ist die Leistungsgebühr für Haushalte durch die Vorgabe einer Mindest-Restmüllmenge unveränderbar fixiert.
Diese rechtliche Ungleichbehandlung der Haushalte ist nicht den Gewerbetreibenden, sondern der von der mags AöR „entwickelten“ Abfallsatzung zuzuschreiben.
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