Was viele Bürger Mönchengladbach seit Bekanntwerden des Mindest-Restmüllvolumens pro Person und Woche erzürnt, ist zum einen, dass sie diesen „Maßstab“ nicht beeinflussen konnten, und zum anderen die Tatsache, dass ihre Restmüll-Mengen aus den vergangenen Jahren nicht berücksichtigt wurden.
Die Vorgabe einer „Restmüllmenge pro Person und Woche“ wird in der Rechtsprechung ebenso anerkannt wie die Aufteilung der Gebührenfestsetzungen nach „Grundgebühr“ und „Leistungsgebühr“.
Rechtlich angreifbar scheint jedoch die Höhe des Mindest-Restmüllvolumens. Hier werfen betroffene Bürger der mags nicht selten „Willkür“ vor.
Berücksichtigt man die Tatsache, dass es für „hausmüllähnliche Abfälle“ aus Gewerbebetrieben keine Maßstäbe gibt und diese ihre „Restmüllmengen“ selbst bestimmen können, wird die Basis, auf der die mags AöR die Restmüllvolumina ermittelt hat, umso fragwürdiger.
Der 4. Fortschreibung des „Kommunalen Abfallwirtschaftskonzept für Mönchengladbach“ vom 16.11.2017 lässt sich eine durchschnittliche Restmüllmenge von 17,5 Liter pro Person und Woche entnehmen.
Da 50% der Haushalte eine Biotonne nutzen und laut Satzung 15 Liter wöchentliches Mindestvolumen pro Einwohner vorhalten müssen und die anderen 50 % der Haushalte ohne Biotonne sogar 20 Liter wöchentliches Mindestvolumen pro Einwohner, setzt die mags im Mittel genau diesen Durchschnittswert von 17,5 Liter als Mindestvolumen für Restmüll pro Einwohner und Woche fest.
Dabei lässt die mags folgende Aspekte der Minderungen des Restmüllvolumens außer Acht:
- ~ 5% durch Speisereste in Bio-Tonne (Satzungsbeschluss gültig ab 01.01.2018) & Reduzierung von Verpackungsmüll u.a. durch das am 01.01.2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz (VerpackG)
- ~ 10% durch max. Füllgrad der Restmülltonnen von 90% (Ermittlung des INFA aus dem Jahr 2012 und Urteil des VG Köln aus dem Jahr 2015)
- angenommener Anteil der „hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen“ am spezifischen Restmüll-Aufkommen zwischen 10% und 30%.
Bei konservativer Schätzung beträgt der Anteil von „hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen“ 10% am gesamten Restmüllvolumen.
In dem Fall reduziert sich das durchschnittliche Restmüll-Volumen auf ~ 13,5 Liter pro Person und Woche. Die mags-Vorgaben liegen um rund 30% höher.
Einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg aus dem Jahr 2014 zufolge dürfen Durchschnittswerte nicht als Kalkulationsbasis für die Gebührenfestsetzung verwendet werden.
Das Gericht hält einen Abschlag zwischen 33% und 55% auf den Durchschnittswert für notwendig, um Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung im Sinne des Landesabfallgesetzes (siehe auch § 9 LAbfG NRW) zu schaffen.
Daraus ergibt sich für den „Fall“ mit einer Annahme eines Anteils von 10% „hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen“ am gesamten Restmüllaufkommen in Mönchengladbach ein zulässiges Restmüllvolumen in Höhe von ~ 9,0 Liter pro Person und Woche.
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