Ein Gebührenbescheid ist – technokratisch ausgedrückt – eine so genannter „Verwaltungsakt“.

Weitere Rückfragen zur Definition des begriffes „Bekanntgabe“ haben die IGGMG veranlasst, noch einmal zu recherchieren und ist u.a. auf folgende Quelle gestoßen:

„Nach § 41 II S. 1 VwVfG (Anm.: Verwaltungsverfahrensgesetz) gilt für einen mit einfachem Brief durch die Post übermittelten Verwaltungsakt die sog. „3-Tages-Fiktion“.

Danach gilt der Verwaltungsakt grundsätzlich als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zugestellt, unabhängig vom tatsächlichen Zugang. Das heißt, dass ein früherer Zeitpunkt des Zugangs (beispielsweise ein Tag nach Aufgabe zur Post) unerheblich ist, es gilt die Fiktion des dritten Tages. Eine Ausnahme von der „3-Tages-Fiktion“ besteht jedoch dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innerhalb von den drei Tagen zugeht, sondern später, dann gilt der tatsächliche Zugang. Das heißt, dass ein Verwaltungsakt, der erst am fünften Tag nach Aufgabe zur Post zugeht, auch erst zu diesem Zeitpunkt bekanntgegeben wird.“

(Quelle: http://www.juraindividuell.de/artikel/fristen-im-oeffentlichen-recht/)

Bezogen auf die Frist zum Einreichen eines Widerspruches gegen den mags-Gebührenbescheid und die Besonderheiten des Mai-Feiertrag und der Wochenenden zeigt diese unverbindliche, schlussfolgende Darstellung.

Wichtig ist, dass der Briefumschlag aufbewahrt wird.

In diesem Beispiel wurde der Gebührenbescheid am 25.04.2019 erstellt, am 29.04.2019 per Briefpost versandt und am 02.05.2019 zugestellt.

Bei Anwendung von §41 II S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begann die Widerspruchsfrist am 03.05.2019 endet am 03.06.2019 .

Um jegliche „Frist-Diskussionen“ zu vermeiden, sollte der fristwahrende Widerspruch (zunächst auch ohne Begründungen)  tunlichst bis zum 27. Mai 2019 bei der mags AöR eingegangen sein.

Die Zustellungswege sind in der Rechtsbehelfsbelehrung beschrieben.

Beim Umgang mit Behörden – nichts anderes ist faktisch die mags AöR – hat es sich als zweckmäßig und nützlich herausgestellt, Schriftstücke mit „Frist-Charakter“ persönlich bei der entsprechenden Stelle abzugeben.

Nun muss nicht jeder „Widersprüchler“ sein Schreiben persönlich bei der mags am Nordpark abgeben.

Das kann ein Nachbar, Freund, Familienmitglied o.ä. für andere gleichzeitig mit erledigen.

Wichtig ist in jedem Fall, dass neben dem Original auch eine Kopie mitgenommen wird, von der durch die mags mit Stempel, Datum und Unterschrift der fristgerechte Eingang des Widerspruches bestätigt wird.

Alternativ könnte auch der Versand per Einschreiben mit Rückschein genutzt werden.

Auch wichtig ist, dass der fristwahrende Widerspruch nicht zwingend eine Begründung enthalten muss.

Hierzu erarbeitet ein IGGMG-Team Formulierungsvorschläge, die in Kürze zur Verfügung stehen werden und von denen jeder „Widersprüchler“ Gebrauch machen kann … oder auch nicht.