Festsetzungsbescheide der mags AöR für 2020: IGGMG bietet wieder Formulierungshilfe für Wider­spruchs­schreiben zum Download an • Gebührenerhöhungen wegen Kommunalwahl nur aufgeschoben?

Festsetzungsbescheide der mags AöR für 2020: IGGMG bietet wieder Formulierungshilfe für Wider­spruchs­schreiben zum Download an • Gebührenerhöhungen wegen Kommunalwahl nur aufgeschoben?

Anders als im Vorjahr erhalten Haus­eigen­tümer die Festsetzungs­bescheide der mags AöR für dieses Jahr schon im Januar.

Diese sind entweder schon eingetroffen oder liegen in den nächsten Tagen in den Briefkästen.

Vieles hat sich nicht geändert.

Die Gebühren für die Abfallentsorgung sind zwar im Cent-Bereich etwas gesunken, jedoch nicht, weil mags und/oder GEM die Kosten gesenkt hat, sondern weil die mags AöR eine so genannte „Rücklage“ von 2,8 Mio. EURO aus dem Hut gezaubert hat, wobei nicht erkennbar ist, woher dieser Betrag wirklich stammt.

Die mags AöR erklärt zwar, es handele sich um die Erstattung von zu viel gezahlten Gebühren an die Gebührenpflichtigen (aus Kostenüberhöhungen?), in welchen Jahren diese Kostenüberhöhungen entstanden sein sollen, dazu gibt sie  nachvollziehbare Daten jedoch nicht preis.

Diese – ins besondere die von CDU und SPD – geben sich offensichtlich angesichts der bevorstehenden Kommunalwahl am 13. September damit zufrieden.?

Hätte die mags AöR die 2,8 Mio. EURO (unbekannter Herkunft) nicht in Abzug gebracht, müssten insbesondere CDU und SPD den Bürgern die dadurch fällige Gebührenerhöhung politisch erklären.

So hoffen diese beiden Parteien wohl, das Thema „Abfallentsorgung“ aus dem Kommunalwahlkampf heraus halten zu können, was durchaus ein großer Trugschluss sein dürfte.

Nach wie vor praktiziert die mags AöR vollkommene Intransparenz, indem die Gebührenermittlung weiterhin unverständlich bleibt und die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates dies nach wie vor unterstützt.

Daran könnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf etwas ändern, wenn es zu Beschlüssen und Urteilen kommen würde.

Momentan sind gegen die Gebührenfestsetzung für 2019 nach Auskunft des zuständigen Gerichts über 70 Klagen anhängig. Zu keiner dieser Klagen gibt es eine Entscheidung.

Für den gebührenpflichtige Grundstückseigentümer bedeutet das – will er sich rechtliche Optionen weiterhin nutzen – fristwahrend Widerspruch auch gegen den mags-Festsetzungsbescheid 2020 einzulegen.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung, beispielsweise am 17.01.2020 und endet dann nach einem Monat, also rechnerisch am 16.02.2020.

Die Frist ist gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben an diesem Tag bei der mags AöR eingegangen ist.

Widerspruchsbegründungen sind hierbei noch nicht erforderlich und können nachgereicht werden.

Wie schon für 2019 stellt die IGGMG entsprechende Formulierungshilfen für einen fristwahrenden Widerspruch (zunächst noch ohne Begründung) zum Download zur Verfügung:

Formulierungshilfe für fristwahrenden Widerspruch 2020

Weil die mags AöR in ihren Widerspruchsbegründungen 2019 die Widersprüche pauschal abgelehnt hat, damit keine der Gründe anerkannt oder gar abgestellt hat und es auch noch keine Gerichtsentscheidungen dazu gibt, behalten alle Widerspruchsgründe inhaltlich ihre Bedeutung.

Die Formulierungshilfen für Widerspruchsgründe gegen die Festsetzungsbescheide für 2019 werden in Kürze vom IGGMG-Team auf die Gegebenheiten für 2020 angepasst und dann ebenfalls zum Download angeboten.

Darin werden selbstverständlich Formulierungen, wie beispielsweise „Auflösung der GEM“ nicht mehr enthalten sein.

1 Kommentar

  1. IGGMG

    ERGÄNZENDE HINWEISE:

    Vor dem Hintergrund der über 70 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Klageverfahren erscheint es sinnvoll, im fristwahrenden Widerspruchsschreiben die mags AöR darum zu bitten, das Widerspruchs­verfahren für 2020 solange ruhende zu stellen bzw. die Widerspruchs­bescheidung solange auszusetzen, bis das Verwaltungsgericht über die Klageverfahren gegen die Bescheide für 2019 entscheiden hat.

    Die Grundbesitzer, die schon gegen die Bescheide für das Jahr 2019 Widersprüche eingelegt und begründet haben, sollten dementsprechend auf die seinerzeitigen Begründungen verweisen.

    In der Formulierungshilfe wurde dies schon berücksichtigt.

    Grundbesitzer, die im Jahr 2019 keine Widersprüche eingelegt hatten, werden nicht umhin kommen, für das Jahr 2020 Begründungen „nachzuliefern“.

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